VORSORGEVOLLMACHT, PATIENTEN- UND BETREUUNGSVERFÜGUNG
DIE ONLINE-SCHEIDUNG- FLUCH ODER SEGEN?
„DRUM PRÜFE WER SICH EWIG BINDET", wo er im Scheidungsfall den günstigsten Anwalt finde.
So oder so ähnlich zitierte bereits Friedrich Schiller in „Das Lied von der Glocke“ im Jahre 1799.
Deutlich moderner kommen da die Internetauftritte zahlreicher Kollegen daher, welche mit „Online Scheidung in 10 Minuten“ oder „Günstiger als bei Uns werden Sie nicht geschieden“ auf sich aufmerksam machen.
Da eine Trennung an sich bereits mit vielen Scherereien verbunden ist, kommt eine Scheidung „ohne Besuch beim Anwalt“auch wie gerufen.
Was viele Mandanten dabei unterschätzen: eine Scheidung ist meist hochemotional und selten herrscht Einigkeit. Hier stößt die Online-Scheidung bereits an ihre Grenzen.
Dagegen können im persönlichen Erstberatungsgespräch bereits viele Probleme sichtbar gemacht und erste Lösungsansätze erarbeitet werden. Dabei erfassen wir, ebenso wie das „Online Scheidungsformular“, Ihre Daten so, dass anschließend, sofern die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen, der Scheidungsantrag verfasst und am selben Tag, dank besonderem elektronischem Anwaltspostfach, bei Gericht eingereicht werden kann.
Auch können im selben Termin weitere Themen, wie zum Beispiel die Auseinandersetzung von Vermögen, die Regelung des Umgangs mit den gemeinsamen Kindern oder Unterhaltszahlungen jeglicher Art, besprochen werden. All diese Themenbereiche gehören in den meisten Fällen zu einer Scheidung dazu und lassen sich ebenfalls nicht online regeln.
Dabei haben wir auch immer ein offenes Ohr für die emotionalen Probleme der Mandanten. Wir definieren gemeinsam das Ziel, schicken unsere Mandanten auf den Weg und sind hierbei immer an deren Seite.
Zu guter letzt sind auch wir unschlagbar günstig. Wie das trotz persönlicher, zeitintensiver Beratung möglich ist? Gesetzliche Gebühren! Ohne gesonderte Vergütungsvereinbarung werden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Und diese sind, wie der Name schon sagt, gesetzlich festgelegt und damit „online“ als auch „offline“ gleich.
Vereinbaren Sie im Falle einer anstehenden oder bereits vollzogenen Trennung einen Termin zur Erstberatung und überzeugen Sie sich selbst von den Vorteilen einer individuellen Beratung.
Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2023
Das Ehegattennotvertretungsrecht kommt zum 01.01.2023
Wie bereits in unserem Beitrag zu Vorsorgevollmacht und Co. erläutert, sind auch Ehegatten nicht automatisch berechtigt, den jeweils anderen rechtlich zu vertreten, wenn dieser aufgrund von Krankheit nicht mehr kann.
§ 1358 BGB
gibt den Ehegatten mit in Krafttreten zum 01.01.2023 die Möglichkeit, sich gegenseitig in Notfällen im Bereich der Gesundheitsfürsorge zu vertreten- allerdings nur unter strengen Voraussetzungen und maximal begrenzt auf sechs Monate.
Lebt das Ehepaar bereits in Trennung, scheidet das Notvertretungsrecht aus.
Auch gilt das gesetzliche Notvertretungsrecht dann nicht, wenn ein Ehegatte die Notvertretung ablehnt oder bereits jemand anderen mit der Vertretung beauftragt hat.
Das Notvertretungsrecht endet automatisch in dem Moment, indem auch die Notlage endet, der Ehepartner also wieder voll handlungs- und einwilligungsfähig ist.
Eine über den Gesundheitsbereich hinausgehende Vertretungsmacht entsteht durch das Notvertretungsrecht nicht.
Da die bürokratischen Hürden zur tatsächlichen Ausübung nicht gerade gering sind empfiehlt es sich weiterhin, entsprechende Vorsorgedokumente zu erstellen, um für den Ernstfall bereits bestens vorbereitet zu sein.
Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich.
Nomen est omen - Das Namensrecht
Die Namensgebung ist bei der Geburt eines Kindes ein oftmals umstrittenes und sehr prägendes Thema. Auch bei der Eheschließung stehen die zukünftigen Eheleute vor der Frage: „Wie wird eigentlich unser Familienname lauten?“. Nicht zuletzt kommt auch bei einer Scheidung die Überlegung auf, ob man zu seinem Geburtsnamen zurückkehrt oder den Ehenamen behält.
Bisher ist das Namensrecht in Deutschland sehr restriktiv. Nach § 1355 BGB kann zum gemeinsamen Familiennamen entweder der Geburtsname oder der zum Zeitpunkt der Erklärung geführte Name der Frau oder der des Mannes bestimmt werden. Wenn kein Name zum Ehenamen bestimmt wird, führen die Eheleute ihren jeweiligen Geburtsnamen auch nach der Eheschließung weiter.
Möglich ist auch, dass der Ehegatte, dessen Name nicht der gemeinsame Ehename wird, durch Erklärung dem gewählten gemeinsamen Ehenamen den eigenen Geburtsnamen oder den bis dahin geführten Namen hinzufügt. Bislang kann ein solcher Doppelname jedoch nicht an die Kinder aus dieser Ehe weitergegeben werden. Diese erhalten nur den gemeinsamen Ehenamen.
Am 11.04.2023 wurde vom Bundesministerium der Justiz ein Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts veröffentlicht.
Hiernach sollen künftig:
- Echte Doppelnamen für Ehepaare und deren Kinder möglich sein
- Die Namensänderung für Stiefkinder und Scheidungskinder erleichtert werden
- Geschlechtsangepasste Familiennamen möglich sein
- Der Zwang zur Namensänderung nach Erwachsenenadoption entfallen.
Ob das Gesetz so verabschiedet wird, bleibt abzuwarten. Zeitgemäß wären die Änderungen allemal.